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Gutachten
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Rechtliche Bewertung einer gesetzlichen Ermächtigung zum Downgrading von Fleischprodukten im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Kurzgutachten im Auftrag von Agora Agrar
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Kommentar
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Spielräume in der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung: Downgrading von Fleischprodukten rechtlich zulässig
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Spielräume in der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung: Downgrading von Fleischprodukten rechtlich zulässig
Rechtsgutachten bestätigt die Vermarktung von Fleisch aus tiergerechteren Haltungsstufen als Produkt weniger tiergerechter Haltungsstufen nach Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung, die zum Januar 2027 in Kraft treten soll, kann dazu beitragen, das Tierwohlniveau in der Landwirtschaft zu erhöhen. Das gelingt insbesondere dann, wenn sie neben der Kennzeichnung von Frischfleisch im Lebensmitteleinzelhandel, die heute schon privatwirtschaftlich gut etabliert ist, auch Verarbeitungsware und den Außer-Haus-Verzehr einbezieht und Downgrading ermöglicht.
Der Referentenentwurf zur Novellierung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG), der am 26. März 2026 öffentlich geworden ist, sieht dies vor: Er weitet die Kennzeichnung auf verarbeitete Ware sowie die Außer-Haus-Verpflegung aus und enthält weitere Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Gesetzesstand. Unter anderem die Möglichkeit eines vollumfänglichen Downgradings. Ein großer Teil der Privatwirtschaft (BVL et al. 2025) und der Zivilgesellschaft (BÖLW et al. 2025) unterstützt diese Veränderung.
Mit einem vollumfänglichen Downgrading ist die Möglichkeit gemeint, Fleischprodukte aus einer tiergerechteren Haltungsstufe freiwillig als Produkt aus einer weniger tiergerechten Haltungsstufe zu kennzeichnen und zu vermarkten. Im bisherigen Gesetz ist Downgrading bis zu einem Anteil von zwanzig Prozent erlaubt. Ein vollumfängliches Downgrading, wie im Referentenentwurf vom März 2026 vorgesehen, ist für die flexible Vermarktung des gesamten Tieres und somit für die erfolgreiche Umsetzung des THKGs von großer Bedeutung. Bisher bestanden rechtliche Vorbehalte gegen ein vollumfängliches Downgrading – insbesondere mit Blick auf mögliche Risiken der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und der Wettbewerbsverzerrung.
Um die Vereinbarkeit des Downgradings mit deutschem und europäischem Recht zu prüfen, hat Agora Agrar ein Kurzgutachten (Martinez 2026) in Auftrag gegeben. Es kommt zu dem Schluss, dass vollumfängliches Downgrading im Grundsatz mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wenn, wie im Referentenentwurf der THKG-Novelle vorgesehen, bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Gutachten: Zielsetzung und Relevanz
Das Kurzgutachten (Martinez 2026) prüft die rechtliche Tragfähigkeit des Downgradings, identifiziert rechtliche Risiken und zeigt Lösungsansätze auf. Es analysiert, ob Downgrading die Grenzen des Irreführungsverbots nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), der Irreführungsrichtlinie sowie den nationalen Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überschreitet.
Die zentralen Fragestellungen lauten:
- Ist eine gesetzliche Ermächtigung zum Downgrading im THKG mit den unions- und nationalrechtlichen Vorgaben des Irreführungs- und Lauterkeitsrechts vereinbar?
- Welche rechtlichen Maßstäbe sind dabei zu beachten, und welche Gestaltungsspielräume ergeben sich für den Gesetzgeber?
Bedeutung des Downgradings für die Praxis
Im 2024 verabschiedeten THKG, welches ohne Novelle zum 1.1.2027 in Kraft treten würde, ist Downgrading nur eingeschränkt zulässig: Ab einem Anteil von etwa 20 Prozent Fleisch aus tiergerechteren Haltungsstufen müssen die jeweiligen Anteile gesondert ausgewiesen werden. Für eine praxistaugliche Umsetzung wäre jedoch ein vollumfängliches Downgrading ohne zusätzlichen Kennzeichnungsaufwand wichtig. Es unterstützt die Vermarktung bei schwankender Nachfrage nach tiergerechteren Haltungsstufen und vereinfacht Logistik und Kennzeichnung. Damit trägt es zu der erfolgreichen Etablierung von Absatzmärkten für tiergerechtere Haltungsstufen bei.
Zentrale Ergebnisse aus dem Gutachten: Rechtliche Spielräume und Leitplanken
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass vollumfängliches Downgrading im Grundsatz mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zwar trifft das Kennzeichen insofern eine unzutreffende Aussage, als die vorhandene Mehrqualität nicht kommuniziert wird. Allerdings überwiegen die Argumente gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Irreführung. Die Angabe einer weniger tiergerechten Haltungsform bleibt objektiv zutreffend, weil die Kennzeichnung lediglich einen garantierten Mindeststandard wiedergibt und die Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden: Sie erhalten zum Preis der ausgewiesenen Haltungsform Ware, die die Anforderungen dieser Haltungsform sicher erfüllt und teils übertrifft. Diese Bewertung setzt voraus, dass der Gesetzgeber, wie im Referentenentwurf der THKG-Novelle vorgesehen, bestimmte Bedingungen einhält.
- Aufeinander aufbauende Haltungsstufen: Die Haltungsstufen müssen so ausgestaltet sein, dass jede höhere Stufe alle Anforderungen der niedrigeren Stufen vollständig umfasst. Beispiel: Ein Produkt der Stufe „Auslauf/Weide“ muss alle Kriterien der Stufe „Frischluftstall“ erfüllen – andernfalls wäre ein Downgrading irreführend.
- Transparente Kommunikation des Mindeststandardcharakters: Die Kennzeichnung muss klar vermitteln, dass sie lediglich den erreichten Mindeststandard abbildet – nicht das maximale Niveau. Dies kann zum Beispiel durch die Angabe „mindestens Stufe X“ erfolgen.
- Belastbare Dokumentation und Kontrolle: Eine belastbare Rückverfolgbarkeit sowie wirksame Kontrolle und Sanktionen müssen sicherstellen, dass der deklarierte Mindeststandard bei allen Teilstücken eingehalten wird.
- Unionsrechtliche Notifizierung und diskriminierungsfreie Einbindung importierter Ware: Um binnenmarktrechtliche Konflikte zu vermeiden, muss das Downgrading EU-weit notifiziert und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden.
Fazit
Das in der THKG-Novelle vorgesehene, vollumfängliche Downgrading ist im Grundsatz mit den unions- und nationalrechtlichen Vorgaben des Irreführungs- und Lauterkeitsrechts vereinbar.
Diese Bewertung setzt voraus, dass der Gesetzgeber, wie im Referentenentwurf der THKG-Novelle vorgesehen, bestimmte Bedingungen einhält. Von zentraler Bedeutung sind konsequent aufeinander aufbauende Haltungsstufen, die transparente Kommunikation des Mindeststandardcharakters, zum Beispiel durch die Angabe „mindestens Haltungsform X“, sowie die unionsrechtliche Notifizierung und diskriminierungsfreie Einbindung importierter Ware.
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