Darf Fleisch aus Haltungsstufe 4 als Stufe 2 verkauft werden? - Ja, unter bestimmten Voraussetzungen
Fleischprodukte aus tiergerechteren Haltungsstufen sind im Rahmen der Novelle des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes grundsätzlich auch in weniger tiergerechten Haltungsstufen vermarktbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das Agora Agrar in Auftrag gegeben hat. Es zeigt, unter welchen Voraussetzungen das sogenannte Downgrading mit deutschem und europäischem Recht vereinbar ist.
Im Rahmen der Novelle des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) sollen Hersteller Fleischprodukte aus tiergerechteren Haltungsstufen in weniger tiergerechten Stufe vermarkten dürfen. Gegen dieses sogenannte Downgrading gab es bisher rechtliche Vorbehalte. Ein von Agora Agrar in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Martinez, Institut für Landwirtschaftsrecht der Georg-August-Universität Göttingen kommt nun zu dem Ergebnis, dass das Downgrading von Fleischprodukten grundsätzlich mit deutschem und europäischem Recht vereinbar ist. Es prüft rechtliche Vorbehalte gegen ein vollumfängliches Downgrading – insbesondere mit Blick auf eine mögliche Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie auf Wettbewerbsfragen. Im Ergebnis bestätigt das Gutachten die Zulässigkeit eines vollumfänglichen Downgradings, wie in der aktuellen Novellierung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) vorgesehen.
Gemäß der gutachterlichen Bewertung ist das rechtlich möglich, wenn vier zentrale Bedingungen erfüllt sind: Erstens müssen die Haltungsstufen systematisch aufeinander aufbauen. Jede höhere Stufe muss sämtliche Anforderungen der jeweils niedrigeren Stufen vollständig umfassen. So muss etwa ein Produkt der Stufe „Auslauf/Weide“ auch alle Kriterien der Stufe „Frischluftstall“ erfüllen. Zweitens muss die Kennzeichnung klar machen, dass sie einen Mindeststandard ausweist und nicht zwingend das tatsächlich erreichte Haltungsniveau. Denkbar wäre etwa eine Formulierung wie „mindestens Haltungsstufe 3“. Drittens braucht es eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit, die durch regelmäßige Kontrollen sichergestellt wird. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, woher die Ware stammt und dass auch bei einzelnen Teilstücken der angegebene Mindeststandard eingehalten wird. Viertens muss die Europäische Union das Vorhaben prüfen und genehmigen; zudem müssen die Bedingungen auch für importierte Ware im europäischen Binnenmarkt gelten.
Im Entwurf zur Novelle des THKG ist ein vollumfängliches Downgrading vorgesehen und die genannten Bedingungen werden erfüllt. In der bisherigen Fassung des THKG aus dem Jahr 2023 ist Downgrading hingegen nur eingeschränkt möglich.
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